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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Wirtschaftsinformationen "BGH stärkt Transparenz im Geschäftsverkehr" *

"BGH stärkt Transparenz im Geschäftsverkehr" *

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform, 07.06.2011


Dr. Peter Dahlke, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von Creditreform Bremerhaven, zeigt, was ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs bedeutet.
 

Worum es geht …

Das Urteil befasst sich mit der Rechtsfrage, ob und inwieweit Bonitätsbeurteilungen einer Wirtschaftsauskunftei Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung begründen können. Im Kern geht es um die rechtliche Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung in Wirtschaftsauskünften.
 

... und wie das höchste Gericht urteilt

Der BGH bewertet die Bonitätsbeurteilung einer Wirtschaftsauskunftei als eine (auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhende) Meinungsäußerung und lehnt vor diesem Hintergrund Ansprüche des negativ bewerteten Unternehmens sowohl aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) als auch aus § 823 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ab.

Der Senat verneint zu Recht den Tatbestand der Kreditgefährdung, da die Vorschrift des § 824 BGB keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen oder negativen Werturteilen bietet. Das Urteil stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine Bonitätsbewertung rechtlich in der Regel als eine Meinungsäußerung anzusehen ist und nicht als eine „in das Gewand einer Meinungsäußerung gekleidete Tatsachenbehauptung“. Zwar fließen in eine Bonitätsauskunft tatsächliche und finanzielle Umstände und Gegebenheiten ein, die nach einschlägigen Bewertungskriterien gewichtet werden; aber das letztendlich abgegebene Werturteil, die Bonitätsauskunft, wird dadurch nicht zu einer Tatsachenbehauptung. Auch sei zu berücksichtigen, dass es dem Auskunftsempfänger „gerade nicht auf die Übermittlung einzelner Finanzdaten“, also Tatsachen, sondern auf die zusammenfassende Interpretation und Bewertung der ermittelten Daten ankommt.

Bei der Anspruchsgrundlage des § 823 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) weist der BGH auf die Kollision zwischen dem Recht der Auskunftei auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG und dem Recht des beurteilten Unternehmens auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG hin. Bei der zur Konfliktlösung erforderlichen Abwägung der hier widerstreitenden Grundrechte räumt der BGH in Anwendung der Rspr. des BVerfG der freien Meinungsäußerung den Vorrang ein und bejaht damit die Zulässigkeit einer sachlich fundierten Bonitätsauskunft. Grundlage der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs sei ein möglichst hohes Maß an Informationen der Marktteilnehmer über marktrelevante Faktoren. Daher schütze Art. 12 GG nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen über Marktteilnehmer, auch wenn solche Informationen sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken.

Unter Hinweis auf seine frühere Rspr. betont der BGH ausdrücklich: Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt auch, wenn solche Auskünfte auf Nachfrage sonstigen (potenziellen) Geschäftspartnern erteilt werden.
 

Folgen für die Praxis

Seriöse Wirtschaftsauskunfteien können sich durch das BGH-Urteil vollumfänglich bestätigt fühlen: Ihre Geschäftsgrundlage ist gerichtsfest abgesichert und höchstrichterlich anerkannt. Zu Recht sieht der BGH in ihnen einen wesentlichen Bestandteil der freien Marktwirtschaft und des fairen Wettbewerbs. Beide funktionieren nämlich nur, wenn sie für alle Marktteilnehmer hinreichend transparent sind. Diese Transparenz zu schaffen ist die rechtlich zulässige und wirtschaftlich unentbehrliche Aufgabe von Wirtschaftsauskunfteien. Ihre Kunden können sich weiterhin auf legalem Wege die für ihre Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhandlungen erforderlichen Daten und Fakten beschaffen und sich zur Risikosteuerung über die Bonität ihrer Geschäftspartner bedarfs- und marktgerecht informieren.

Bemerkenswert ist insbesondere die deutliche Klarstellung des BGH, dass für die Beurteilung der Bonität eines Unternehmens auch die finanzielle Situation der hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen von erheblicher Bedeutung ist. Wirtschaftsauskunfteien ist es damit unbenommen, die Bonität eines Unternehmens bereits dann negativ zu beurteilen, wenn dessen maßgeblich leitende Personen persönlich oder auf Grund anderer Unternehmensbeteiligungen sog. harte Negativmerkmale aufweisen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, ob Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaften wirtschaftlich gesund sind und inwieweit die dahinter stehenden natürlichen Personen diese Gesellschaften in einer Krise durch weitere Eigenkapitalzahlungen oder zumindest durch den Verzicht auf Ansprüche unterstützen können. Mit anderen Worten:

In dieser für die Praxis häufig relevanten Frage ist nunmehr ebenfalls höchstrichterlich bestätigt, dass auch das Finanzumfeld sowie Verbundrisiken qualitativ in die Unternehmensbewertung einfließen dürfen.

Auch zur Frage, welchen Einfluss negative Zahlungsinformationen auf die Gesamtbonität bzw. die Beurteilung der sog. Zahlungsweise nehmen können, bestätigt der BGH die gängige Praxis: Schon die Nichtzahlung relativ geringfügiger Beträge erwecke im Geschäftsverkehr zu Recht den Eindruck, das betroffene Unternehmen sei nicht einmal in der Lage, kleinere Forderungen zu begleichen. Liegen der Auskunftei entsprechende Informationen über die Liquiditätssituation des beurteilten Unternehmens nachweisbar vor, kann somit eine negative Bonitätsbewertung – ungeachtet der Höhe und des Grundes der offenen Forderungen – bereits gerechtfertigt sein. Denn wer als Marktteilnehmer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, seine rechtlichen und finanziellen Vertragspflichten vereinbarungsgemäß zu erfüllen, hat unter Transparenz- und Gläubigerschutzaspekten sein Recht auf unbeschränkte Marktteilnahme verwirkt.

Ungeachtet der vorliegenden Entscheidung können sich betroffene Unternehmen zwar weiterhin gegen Bonitätsbewertungen aufgrund unzutreffender Ausgangstatsachen wehren – hier bleiben allerdings stets die hohen Anforderungen des Verschuldensmaßstabs sowie der Kausalität zwischen unrichtig erteilter Wirtschaftsauskunft und nachweisbarem Schaden zu berücksichtigen. Diesen Unternehmen ist zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang eher zu empfehlen, unmittelbar auf die auskunftserteilende Stelle zuzugehen und ihr durch eine offene Finanzkommunikation eine risikoadäquate und tatsachenfundierte Neubewertung zu ermöglichen.

Fazit

Vordergründig profitieren von der Entscheidung nicht nur Wirtschafts- und Konsumentenauskunfteien, sondern auch Rating-Agenturen bei ihrer Unternehmensbewertung. Die tatsächlichen Nutznießer der höchstrichterlichen Rspr. sind jedoch die freie Marktwirtschaft (insbesondere die Kreditwirtschaft) und der faire Wettbewerb im Geschäftsverkehr!

 

* Die Erstveröffentlichung dieses Kommentars erfolgte im BB 2011, 1169.



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