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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Unternehmensführung Archiv Offenlegung von Jahresabschlüssen: Achtung! Der Jahreswechsel naht

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Achtung: Der Jahreswechsel naht!

Neuss, 09.11.2007

Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen.

Bis spätestens zum 31.12.2007 müssen sie ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Kommen sie dieser Offenlegungspflicht der Abschlüsse nicht nach, drohen erstmals spürbare Sanktionen, darauf weist das Bundesministerium der Justiz heute hin.

Hintergrund-Informationen

Zum 1. Januar ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschafts- register sowie das Unternehmensregister“ (EHUG vom 10.11.2006, BGBl I S. 2553) in Kraft getreten. Seitdem werden die Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch geführt.

Gleichzeitig wurde unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen) für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit.

Der Medienwechsel von Papier zur Elektronik entlastet die Unternehmen von vermeidbaren Kosten und erhöht die Transparenz in der Rechnungslegung, während die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet wurden.

Das EHUG hat der Wirtschaft keine neuen Pflichten gebracht, es macht aber Ernst mit der Durchsetzung der Publizitätspflichten und sorgt für echte Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine zeitgemäße Form der Datenhaltung und –veröffentlichung.

Wichtige Neuerungen für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten

1. Elektronische Einreichung der Daten

Seit Jahresbeginn 2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen - und nicht wie bisher auf Papier bei den Registergerichten.

Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 können die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger zwar auch noch in Papierform eingereicht werden. Dadurch entsteht dort allerdings erhöhter Aufwand durch die Digitalisierung der Unterlagen, dessen Kosten von dem einreichenden Unternehmen getragen werden müssen.
2. Verschärfte Sanktionen bei Verletzung der Publizitätspflicht

Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein.

Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Weitere Informationen zum elektronischen Unternehmensregister erhalten Sie direkt beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.bund.de/ehug



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