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Recht und Steuern
Vorsteuerabzug - Streit beigelegt
Vorsteuerabzug – Streit beigelegt
Jahrelang zankten sich Bundesfinanzhof und Finanzbehörden um den Vorsteuerabzug bei Gebäuden. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen eingelenkt. Doch längst nicht alle Immobilienbesitzer profitieren von der neuen Eintracht.
Wird ein Gebäude nur teilweise unternehmerisch genutzt oder umsatzsteuerpflichtig vermietet, dürfen auch nur die darauf entfallenden Vorsteuern in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abgezogen werden. Den bislang geltenden Aufteilungsmaßstab hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seiner Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2004 (IV A 5 – S 7306 – 4/04) bestimmt: Sofern der Unternehmer ein Gebäude anschafft oder herstellt, mit dem sowohl vorsteuerunschädliche als auch vorsteuerschädliche Umsätze beabsichtigt sind, mussten die ihm in Rechnung gestellten Vorsteuern zunächst den jeweiligen Gebäudeteilen direkt zugeordnet werden. Erst anschließend erfolgte die Aufteilung des verbleibenden, auf gemischt genutzte Gebäudeteile wie beispielsweise Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen oder Fernwärmeanschluss entfallenden Anteils im Verhältnis der Nutzflächen. Keine Rolle spielte dabei, ob die Vorsteuerbeträge auf Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen entfielen. Obwohl Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden den finanziellen Interessen der Steuerzahler allzu häufig diametral entgegenlaufen, profitierte in diesem Fall die überwiegende Mehrzahl der Investoren dennoch vom angeordneten Berechnungsschema. Der Grund dafür liegt freilich außerhalb des Steuerrechts und erklärt sich von selbst: Da unternehmerisch genutzte Flächen im Regelfall weitaus kostenintensiver ausgestattet sind als zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile, zahlt sich der volle Abzug darauf entfallender Vorsteuern für abzugsberechtigte Grundstückseigentümer in barer Münze aus.
Widersprüchliche AuffassungDessen ungeachtet hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verwaltungsvorgabe zur Ermittlung abzugsfähiger Vorsteuerbeträge zuletzt in gleich zwei aufeinander folgenden Urteilen für null und nichtig erklärt. Nach seiner ersten Entscheidung vom 28. September 2006 (V R 43/03 –) soll der Vorsteuerabzug bei Erwerb und Umbau eines für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehenen Gebäudes künftig vielmehr davon abhängen, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen
- um reinen Erhaltungsaufwand am Gebäude
oder
- um anschaffungsnahen Aufwand beziehungsweise insgesamt um die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt.
Lediglich bei Erhaltungsaufwendungen akzeptieren die Richter noch eine direkte Zuordnung zum jeweiligen Nutzungsbereich. Bei (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude selbst müssen die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge dagegen regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) berechnet werden. Ist diese wirtschaftliche Zurechnung in Ausnahmefällen nicht möglich, verbleibt eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern im Verhältnis der Mieteinnahmen (Umsatzschlüssel). Die Ermittlung nach einem Investitionsschlüssel lehnt der BFH hingegen entschieden ab.
Weil die Finanzbehörden wie so oft auf die Finanzrechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass konterten, legte der BFH in seinem Folgeurteil vom 22. November 2007 (– V R 43/06 –) nach und konkretisierte seine neuen Grundsätze für den Vorsteuerabzug bei Erwerb und (erheblichem) Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes weiter. Danach betreffen Herstellungskosten selbst in den Fällen das einheitliche Gebäude, in denen die einzelnen Leistungsbezüge ohne größeren Aufwand bestimmten Gebäudeteilen zweifelsfrei zugeordnet werden können. Obwohl die Finanzbehörden bei der unterschiedlichen Ausstattung der verschieden genutzten Gebäudeteile zunächst "nicht sachgerechte Ergebnisse" befürchteten, haben sie sich der höchstrichterlichen Rechtsauffassung im BMF-Schreiben vom 30. September 2008 (– IV B 8 – S 7306/08/10001 –) letztlich doch angeschlossen.
Bei der damit künftig häufig notwendigen Beurteilung, ob (nachträgliche) Anschaffungs-, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen vorliegen, sollen von den Finanzämtern die schon lange geltenden einkommensteuerlichen Maßstäbe angelegt werden. Eine Ausnahme davon gilt nur für anschaffungsnahe Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung, die nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) zwingend den Anschaffungskosten zugeschlagen werden, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten (ohne die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) übersteigen.
Übergangsregelung beachten
Im Anwendungsschreiben vom 30. September 2008 werden die Finanzämter angewiesen, die neue Rechtslage ab sofort in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Als einziges Schlupfloch verbleibt eine zeitlich eng befristete Übergangsregelung, nach der die bisherige direkte Zuordnung der auf Anschaffungs- und Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge auf die jeweiligen Gebäudeteile letztmals bis Ende 2008 akzeptiert wird. Je nach Ausstattung der Gebäudeteile verbleibt damit in noch nicht veranlagten Wirtschaftsjahren ein nennenswerter finanzieller Spielraum. Seit diesem Jahr profitieren vom neuen Aufteilungsmaßstab dann nur noch Immobilienbesitzer, die vorsteuerunschädlich genutzte Gebäudeteile karg und umsatzsteuerfrei vermietete Wohnungen besonders aufwändig ausstatten.
Berechnungsbeispiele: Abzugsfähige Vorsteuern ab 2009
Beispiel 1: Herstellungskosten
Der Unternehmer errichtet im Jahre 2008 ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche nach Fertigstellung zu jeweils 50 Prozent als Büro umsatzsteuerpflichtig an einen anderen Unternehmer und als Wohnung umsatzsteuerfrei vermietet werden soll. Für den abriebfesten Fußbodenbelag im Büro wird 2008 ein Betrag von 100.000 Euro zzgl. 19.000 Euro Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Da das Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden soll, sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Nach der neuen Rechtslage erfolgt die Aufteilung entsprechende dem Verhältnis der Nutzflächen. Obwohl der Fußbodenbelag nachweislich nur in den zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung gedachten Büroräumen aufgebracht wurde, kann der Unternehmer deswegen nur noch 50 Prozent der Vorsteuern (= 9.500 Euro) geltend machen. Aufgrund der von den Finanzbehörden im BMF-Schreiben vom 30. September 2008 eingeräumten Übergangsregelung darf jedoch letztmalig in 2008 eine direkte Zuordnung aller aus der Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses anfallenden Vorsteuerbeträge auf die einzelnen Gebäudeteile vorgenommen werden. Danach ist es letztmalig möglich, die auf den Fußbodenbelag entfallenden Vorsteuern in voller Höhe (= 19.000 Euro) abzuziehen.
Beispiel 2: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Der Unternehmer errichtet ein vollständig seinem Unternehmen zugeordnetes Gebäude, zunächst bestehend aus dem vorsteuerunschädlich gewerblich genutzten Erdgeschoß (Nutzflächenanteil 50 Prozent) und dem vorsteuerschädlich zu Wohnzwecken vermieteten ersten Obergeschoss (Nutzflächenanteil 50 Prozent). Erst ein Jahr nach Errichtung wird das Dachgeschoss in drei separat zugängliche gleich große Einheiten ausgebaut und das Treppenhaus zum Dachgeschoss erweitert. Von den Dachgeschosseinheiten wird eine umsatzsteuerpflichtig zu eigenen Wohnzwecken genutzt, eine zweite umsatzsteuerfrei als Wohnung und die dritte umsatzsteuerpflichtig als Büroteil vermietet. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wird eine Alarmanlage zur Sicherung des gesamten Gebäudes installiert und ein Aufzug angebaut, mit dem jede Etage erreicht werden kann. Mit dem Zugewinn an Nutzfläche erhöht sich der Anteil der vorsteuerunschädlich genutzten zum vorsteuerschädlich genutzten Teil an der Gesamtfläche des ausgebauten Gebäudes von 50 Prozent auf 60 Prozent.
Da das Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden soll, müssen auch die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge aufgeteilt werden. Abgrenzbare Gebäudeteile werden dabei gesondert beurteilt.
Die Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses, die Erweiterung des Treppenhauses, den Einbau der Alarmanlage und den Einbau des Aufzugs stuft die Finanzverwaltung als (nachträgliche) Herstellungskosten ein. Dagegen zählt das Dachgeschoss umsatzsteuerrechtlich als abgrenzbarer Teil, dessen Verwendungsverhältnisse gesondert zu ermitteln sind. Entsprechend der vorsteuerunschädlichen Verwendung des Dachgeschosses in Höhe von zwei Dritteln dürfen die Vorsteuern aus dem Dachausbau zu zwei Drittel abgezogen werden. Dies gilt auch für die Erweiterung des Treppenhauses, da diese ausschließlich durch den Ausbau des Dachgeschosses verursacht wurde. Die Vorsteuern sind daher ebenfalls nach den Nutzungsverhältnissen des Dachgeschosses aufzuteilen (abzugsfähig = zwei Drittel der Vorsteuern).
Die Aufwendungen für den Einbau der Alarmanlage und den Einbau des Aufzugs wiederum sind dem gesamten Gebäude in seinen neuen Nutzungsverhältnissen zuzuordnen und die Vorsteuern daraus deswegen zu 60 Prozent abziehbar.
Beispiel 3: Direkte Zuordnung von Erhaltungsaufwand
Der Unternehmer besitzt ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche zu jeweils 50 Prozent vorsteuerunschädlich bzw. vorsteuerschädlich vermietet ist. In den vorsteuerunschädlich vermieteten Räumen werden durch einen Maler sämtliche Wände neu angestrichen.
Handelt es sich bei den bezogenen Leistungen um Aufwendungen, die ertragsteuerlich Erhaltungsaufwand darstellen, oder um solche, die mit dem Gebrauch oder der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen, prüfen die Finanzämter vorrangig eine direkte Zuordnung der bezogenen Leistungen. Da die Malerarbeiten im Beispielsfall ausschließlich am vorsteuerunschädlich vermieteten Gebäudeteil vorgenommen wurden, ist der Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
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aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"
Autor: Bernhard Lindgens
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