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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 09/08

Aktuelles aus dem Steuerrecht (September 2008)

Kleinere Aufzeichnungsmängel im Fahrtenbuch

Nach der "Ein-Prozent-Regelung" wird die private Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs pro Kalendermonat pauschal mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer besteuert. Dem können betroffene Unternehmer und Arbeitnehmer regelmäßig nur durch ein fortlaufend und zeitnah geführtes Fahrtenbuch entgehen. Zu deren Nachteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zuletzt die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch deutlich verschärft.

So reichen lose Notizzettel zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen keinesfalls mehr aus; erforderlich ist vielmehr eine geschlossene Form der Aufzeichnungen, die Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen kenntlich macht. Eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen bietet seither nur ein gebundener Nachweis in Buchform.

Jetzt hat sich das oberste Finanzgericht in seiner erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 4. Dezember 2007 (VIII R 53/05 –) auf die Seite der Autofahrer gestellt: Sofern die Angaben im Fahrtenbuch insgesamt plausibel sind, müssen die Finanzämter kleinere Aufzeichnungsmängel hinnehmen. Zu den akzeptablen Mängeln zählten die Richter im strittigen Fall die unterlassene Aufzeichnung einer Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag sowie Abweichungen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen.

Da Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß ungenau seien, könne diesen auch nur indizielle Bedeutung zukommen. Darüber hinaus bestätigte der BFH die Auffassung der Vorinstanz, dass keinerlei Verpflichtung zur Einhaltung der laut Routenplaner vorgegebenen kürzesten Entfernung besteht und demzufolge bei Abweichungen kein besonderer Aufzeichnungsaufwand betrieben werden müsse.

Bewirtung freier Mitarbeiter

Mehrfach hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in 2007 den Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten des Arbeitnehmers für zulässig erklärt. Den bis dato üblichen Ausschluss von Bewirtungskosten unter Verweis auf das einkommensteuerliche Abzugsverbot von Ausgaben, die durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mit veranlasst sind, wollten die Richter nicht länger tragen.

Wie bei betrieblichen Feiern hängt der Werbungskostenabzug allerdings entscheidend davon ab, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

Auf den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten hat die jüngste arbeitnehmerfreundliche BFH-Rechtsprechung freilich nicht abgefärbt. Den vollen Betriebsausgabenabzug genießen Unternehmen auch weiterhin ausschließlich für die Bewirtung ihrer Arbeitnehmer. Bei der Bewirtung selbständig tätiger Geschäftspartner greift dagegen nach wie vor die einkommensteuerliche Abzugsbeschränkung auf 70 Prozent der angemessenen Kosten (Paragraph 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz – EStG -). Das gilt selbst für Schulungsveranstaltungen, an denen freie Mitarbeiter wie Fachberater und Handelsvertreter teilnehmen (Urteil vom 18. September 2007, I R 75/06 –).

Keine Vererblichkeit von Verlustvorträgen mehr

Jahrzehntelang wurde der Steuerabzug von Verlusten des Erblassers bei der Einkommensteuer-Veranlagung seiner Erben trotz kontroverser Diskussionen zugelassen. Aus gutem Grund, da zahllose von Erben fortgeführte Betriebe ohne die Verrechnung gewerblicher Verluste des Erblassers finanziell kaum fortbestanden hätten. Überdies befürchtete nicht zuletzt die Finanzrechtsprechung, dass ein Abzugsverbot beim Erben viele Unternehmer dazu bewegen könnte, am Ende ihres Lebens auf verlustbringende Investitionen zu verzichten.

Jetzt gehört der nahezu 45 Jahre lang mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs (BFH) gewährte Abzug nicht ausgenutzter Verlustvorträge beim Erben der Vergangenheit an – zumindest im Regelfall. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom Dezember 2007 (GrS 2/04 –) kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach Paragraph 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen.

Die Begründung: Die Einkommensteuer als Individualsteuer erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen. Im Hinblick auf die jahrzehntelang bestehende Rechtslage soll die ungünstigere Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes allerdings erst in solchen Erbfällen Anwendung finden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses eintreten.

In Härtefällen räumten die höchsten Finanzrichter der Finanzverwaltung allerdings ausdrücklich die Möglichkeit ein, betroffenen Erben auch künftig in „seltenen und extrem gelagerten Konstellationen“ mittels abweichender Steuerfestsetzung (Paragraph 163 Abgabenordnung) oder gar eines Steuererlasses (Paragraph 227 Abgabenordnung) finanziell unter die Arme zu greifen. Erfolg versprechend dürften entsprechende Anträge vor allem in den Fällen sein, in denen Erben nach Veräußerung geerbter Wirtschaftsgüter die durch Abschreibungen bedingten stillen Reserven versteuern müssen, ohne die durch die gleichen Abschreibungen beim Erblasser verursachten Verluste steuermindernd geltend machen zu dürfen.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"



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