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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles aus dem Steuerrecht 02/12

Aktuelles aus dem Steuerrecht

Creditreform Magazin, 09.02.2012


Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei den Nachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen haben die Finanzbehörden erneut nachgelegt: Durch die "Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" vom 2. Dezember 2011 wurden sowohl die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die bereits seit Mitte 2009 EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren "ATLAS-Ausfuhr" angepasst als auch neue Nachweispflichten im innergemeinschaftlichen Handel eingeführt. So hat der liefernde Unternehmer ab 2012 den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstandes in andere EU-Mitgliedstaaten nicht nur wie bisher durch das Rechnungsdoppel, sondern zusätzlich durch eine Bestätigung des Abnehmers zu führen. Die neue "Gelangensbestätigung" muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers sowie dessen Unterschrift,
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände, bei Fahrzeugen im Sinne von § 1b UStG zusätzlich die Fahrzeugidentifikationsnummer sowie
  • Tag und Ort des Erhalts des gelieferten Gegenstands durch den Abnehmer bzw. den Tag der Beendigung der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

In Versendungsfällen können die Angaben in der Gelangensbestätigung durch den Abnehmer auch gegenüber dem mit der Beförderung beauftragten Spediteur gemacht werden. Dazu benötigt der liefernde Unternehmer allerdings eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung Beauftragten, dass dieser über einen entsprechenden Beleg mit den erforderlichen Angaben verfügt. In Prüfungsfällen sind die Belege auf Verlangen der Finanzbehörde dann binnen angemessener Frist bereit zu stellen.

Eben diese Möglichkeit wird – u.a. – vom Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V. heftig kritisiert. Wegen drohender zivilrechtlicher Ansprüche der Auftraggeber rät der Verband allen Speditions- und Logistikunternehmen dringend davon ab, eine solche Verpflichtung einzugehen. Wohl nicht zuletzt deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 9. Dezember 2011 zahlreiche Verbände um Stellungnahme gebeten und gleichzeitig eine Übergangsregelung verkündet: Für bis zum 31. März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche sollen die Finanzämter nicht beanstanden, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis für eine Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen noch auf Grundlage der bisherigen Rechtslage geführt wird.

Häusliches Arbeitszimmer

Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, dürfen die darauf entfallenden Aufwendungen mitsamt Ausstattungskosten unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Sofern die eigenen Räume dagegen nicht den Mittelpunkt aller Tätigkeiten darstellen, für diese aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird lediglich ein Steuerabzug bis zu 1.250 Euro pro Kalenderjahr gewährt. Doch selbst diesen kleinen Steuervorteil verweigert das Einkommensteuergesetz, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Keine Rolle spielt nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2011 (Az.: VI R 91/10) dabei, in welchem Umfang die vom Arbeitgeber am Büroarbeitsplatz bereit gestellten Arbeitsmittel überhaupt genutzt werden dürfen. Das Nachsehen hatte im zugrunde liegenden Fall ein Elektrontechniker, der zur Verbesserung seiner beruflich benötigten englischen Sprachkenntnisse einen interaktiven Sprachkurs in seiner Wohnung absolvieren musste – die Installation der Lernsoftware auf seinem dienstlichen PC hatte der Arbeitgeber verweigert.

Zivilprozesskosten absetzen

Größere und zwangsläufig entstehende Aufwendungen dürfen seit jeher nach Abzug einer prozentual gestaffelten zumutbaren Eigenbelastung bei der Einkommensteuerberechnung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zu den regelmäßig anerkannten Aufwendungen zählten bislang beispielsweise Scheidungs, Beerdigungs, Krankheits- oder Unfallkosten. Die Kosten eines Zivilprozesses wurden dagegen in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen bei Streitigkeiten mit existenzieller Bedeutung akzeptiert. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass auch Zivilprozesskosten sehr wohl als unausweichliche außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Um prozessfreudige Zeitgenossen nicht zu unnötigen Klagen auf Kosten des Steuerzahlers zu ermuntern, knüpften die Finanzrichter jedoch Bedingungen an den begehrten Steuerabzug: Zwar spielt der Grund für den Streit keine Rolle; unausweichlich seien dadurch verursachte Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei (BFH-Entscheidung vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10).

Wie so oft ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auch dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung mit Nichtanwendungserlass vom 20. Dezember 2011 (Az.: IV C 4 – S 2284/07/0031 :002) entgegen getreten. Danach darf die geänderte Finanzrechtsprechung von den Finanzämtern zumindest in der Übergangszeit bis zu einer möglichen gesetzlichen Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden.



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