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Informationspflichten für Dienstleister

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 07.09.2011


Schon seit Mai 2010 gelten für Dienstleister neue Informationspflichten. Nicht alle Unternehmen stellen die zusätzlichen Angaben bislang bereit.

Zur Stärkung des Verbraucherschutzes wurde die europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG durch die sogenannte "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" - kurz DL-InfoV - zum 17. Mai 2010 in deutsches Recht umgesetzt. Seither müssen nicht nur gewerbetreibende Unternehmen ihren Kunden neuerdings detaillierte Informationen über die angebotenen Leistungen liefern, sondern alle in Deutschland ansässigen Dienstleister wie insbesondere auch bestimmte Freiberufler, gemeinnützige Einrichtungen oder juristische Personen. Keine Rolle spielt dabei, ob die Umsätze in der realen Wirtschaft oder im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden.

Allerdings lässt die Dienstleistungsrichtlinie zahlreiche Ausnahmen zu. So gelten die neuen Informationspflichten unter anderem nicht für Finanz- und Bankdienstleistungen, Gesundheits- und Verkehrsdienstleistungen und elektronische Kommunikationsdienstleistungen. Ausgenommen sind zudem soziale Dienstleistungen, die von anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen beispielsweise im Bereich Kinderbetreuung oder Unterstützung hilfsbedürftiger Personen erbracht werden. Doch selbst betroffene Branchen dürften die zusätzlichen Informationspflichten kaum überfordern. Denn bereits in der Vergangenheit mussten sie einen Großteil der nunmehr erforderlichen Angaben ihren Kunden etwa nach der Preisangabenverordnung oder dem Telemediengesetz zwingend zur Verfügung stellen. Dies wird auch bei einem Blick auf die von der DL-InfoV in drei Bereiche gegliederte Aufzählung deutlich - neu hinzugekommen sind im Wesentlichen nur die vier zusätzlich auf Kundenanfrage zu übermittelnden Informationen (siehe Checkliste). Wo diese Informationen veröffentlicht werden, bleibt dem Dienstleister weitestgehend selbst überlassen. Zwar empfiehlt sich im Regelfall eine Auflistung der Pflichtangaben im Impressum eines vorhandenen Internetauftritts; die offizielle Begründung der Bundesregierung zur DL-InfoV lässt aber auch einen Aushang im Ladengeschäft oder den Druck von Informationsbroschüren oder Flyern zu. Bei den elf stets bereitzustellenden Informationen kann der Dienstleister ohnehin aus vier Übermittlungsformen diejenige wählen, welche ihm den geringsten Aufwand bereitet. Erlaubt ist neben einer direkten Mitteilung an den Dienstleistungsempfänger eine leicht zugängliche Vorhaltung am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, die elektronische Übersendung oder auch die Aufnahme in andere Informationsunterlagen für den Dienstleistungsempfänger (beispielsweise im Angebot).

Nichtsdestotrotz verursacht die Umsetzung der DL-InfoV durchaus nennenswerten personellen und finanziellen Aufwand. Berechtigt ist zudem die Kritik hinsichtlich der auf Kundenanfrage offen zu legenden Kalkulationsgrundlagen. Sofern der Preis der angebotenen Dienstleistung im Vorfeld noch nicht festgelegt ist, wird interessierten Konkurrenzunternehmen damit ein sicherlich nicht gewünschter Einblick in das eigene Geschäftsmodell ermöglicht. Problematisch dürften im Einzelfall darüber hinaus die geforderten Angaben über Kooperationen sein.

Verhindern lässt sich eine solch ungewollte Weitergabe sensibler Unternehmensdaten freilich leicht über die Einrichtung fester Zuständigkeiten: Möglichst wenige und geschulte Mitarbeiter entscheiden, welche Informationen auf Kundenanfrage herausgegeben werden und welche das Unternehmen keinesfalls verlassen dürfen. Den Kopf in den Sand zu stecken kann dagegen finanziell empfindliche Folgen nach sich ziehen - immerhin gelten Verstöße gegen die Informationspflichten als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Weil die neuen Informationspflichten dem Verbraucherschutz dienen, besteht darüber hinaus die Gefahr, von Abmahnvereinen und findigen Mitbewerbern abgemahnt und zum Ersatz pauschal bezifferter Abmahnkosten genötigt zu werden. Informationspflichtige Dienstleister sollten daher unbedingt auf eine lückenlose Einhaltung aller geforderten Angaben achten. Als unbegründet haben sich bislang hingegen die Befürchtungen einer neuen Abkassierwelle erwiesen.

Autor: Bernhard Lindgens



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