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Kreditmanagement
Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen des GwBekErgG
Zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung in Deutschland ist mit dem Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) die 3. EU Geldwäscherichtlinie vom 26.10.2005 in deutsches Recht umgesetzt worden. Dieses ist unmittelbar gültig seit dem Inkrafttreten am 21. August 2008. Das Gesetz beinhaltet keine Übergangsregelungen, aber die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) haben einen Übergangszeitraum von 9 Monaten bis zur Umsetzung
des Gesetzes durch die Verpflichteten eingeräumt. Die Übergangsfrist endete am 21. Mai 2009.
Durch die Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) und durch Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung grundlegend reformiert.
Die regulatorischen Vorgaben stützen sich auf einen risikobasierten Ansatz, d. h. das neue Geldwäschegesetz verlangt von den Banken eine exakte Analyse der Compliance Risiken und deren Bewertung. Der risikobasierte Ansatz reicht von den vereinfachten Sorgfaltspflichten (gesetzlich statuiertes geringes Risiko), über die typischen normalen Sorgfaltspflichten bis hin zu den verstärkten Sorgfaltspflichten für ein hohes Risiko. Kernelement ist die Gefährdungsanalyse und die Kategorisierung nach Risikostufen. Weiterhin
wird das „Know-your-Customer-Prinzip“ ausgeweitetet und die Mitarbeiter, die in geldwäscherelevanten Bereichen tätig sind, müssen entsprechend sensibilisiert werden, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu erkennen.
Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes müssen von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Leasinggesellschaften, Factoringgesellschaften, Versicherungsunternehmen (die Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten), Investmentgesellschaften, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Treuhändern, Immobilienmaklern, Versicherungsmaklern, Spielbanken und auch von gewerblichen Händler und
Versicherungsvermittlern beachtet werden.
Vom Geldwäschegesetz werden künftig nicht mehr nur Finanztransaktionen erfasst, sondern Transaktionen jeglicher Art. Hiervon sind sämtliche Aktivitäten mit Vermögensverschiebungen betroffen (Annahme und Abgabe von Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel, Vertragsabschlüsse und sonstige Bankgeschäfte wie etwa Überweisungen oder die Rückführung eines Kredits sowie sachenrechtliche Eigentumswechsel).
Für mittelständische Unternehmen
Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln, fallen in den Fällen unter das Geldwäschegesetz, wenn sie Barzahlungen in Höhe von mehr als 15.000 Euro annehmen. Als Bargeld gelten auch Zahlungen mit EC- oder Kreditkarte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Einzelgeschäften, zwischen den eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.
Hier ist der Einzelhandel wie bisher verpflichtet, den Vertragspartner zu identifizieren, d. h. Angaben zu Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift sind zu erfassen. Weiterhin sind diese Angaben anhand von Dokumenten, insbesondere Ausweis mit Lichtbild, zu überprüfen.
Die Grundlage für den Identitätsnachweis bilden neben dem Geldwäschegesetz auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Für die erhaltenen Daten besteht wie bisher eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (mindestentens 5 Jahre).
Für Leasing-, Factoring- und Finanzinstitute
Wesentlicher Bestandteil der Geldwäscheprävention sind u. a. schriftlich dokumentierte Rahmenbedingungen zur Bekämpfung von Geldwäsche.
Die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten werden in allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten unterteilt. In diesem Beitrag wird insbesondere auf die Allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes eingegangen.
Gemäß § 3 GwG werden vier allgemeine Sorgfaltspflichten unterschieden:
- Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners
- Pflicht zur Einholung von Informationen über Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
- Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und ggf. dessen Identifizierung
- Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Aktualisierungspflicht
Folgende Anlässe lösen die Allgemeinen Sorgfaltspflichten aus:
- Begründung einer Geschäftsbeziehung
- Durchführung einer Transaktion ab 15.000,- Euro, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt wird, wobei der Grenzwert von 15.000,- Euro nicht durch Aufteilung in Einzelgeschäfte unterlaufen werden darf (sog. Smurfing)
- Vorliegen von Verdachtsmomenten, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen
- Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten
Der Ermittlung liegt eine risikobasierte Vorgehensweise zugrunde. Dort, wo die gesetzlichen Regelungen Ermessensspielräume gewähren, müssen institutsintern verantwortungsbewusste, risikoorientierte Ausgestaltung der Maßnahmen sichergestellt werden.
Der Begriff „wirtschaftlich Berechtigter“ ist dabei so zu verstehen, dass immer auf die natürliche Person abgestellt wird, in deren Interesse die Geschäftsbeziehung begründet wird.
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person,
- in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,
- auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird oder
- die hauptsächlich Begünstigter einer fremdnützigen Gestaltung ist.
Bei Gesellschaften, ist die natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die letztlich Eigentümer des Vertragspartners ist oder diesen kontrolliert. Kontrolle/Eigentum wird vermutet, wenn eine natürliche Person mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar kontrolliert.
Hierzu zählen insbesondere:
- bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf die Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person,
- welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert;
- bei Treuhandverhältnissen der Treugeber;
- bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird oder diesen vergleichbaren Rechtsformen
- jede natürliche Person, die 25 % oder mehr des Vermögens kontrolliert,
- jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 % oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist,
- die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet wird oder werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist.
Hier sehen Sie einige Praxisbeispiele, wie Sie den wirtschaftlich Berechtigten (wB) identifizieren können. Diese sind den Auslegungs- und Anwendungshinweisen des ZKA (Zentraler Kreditausschuss) und BDL (Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.) zum Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz entnommen.
Die Beispiele dienen der Orientierung bzw. der Klärung von Standardfällen. Eine schematische Anwendung sollte vermieden werden.
Praktische Beispiele zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten
Zur Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten stehen seitens Creditreform folgende Datenprodukte zur Auswahl:
- Normalauskunft (Vollauskunft)
- Verflechtungsdaten
Bei der Nutzung dieser Produkte müssen die entsprechenden Regeln zur Berechnung entweder selbst implementiert werden (Individual-Kunden) oder die Dokumentation muss manuell erfolgen. Alle Produkte stehen über die bekannten Lieferweg und Lieferarten zur Verfügung.
Die Kundenplattform CrefoSystem bietet zwei Lösungen für die Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten an:
- Die Nutzung der Systemplattform inkl. Oberflächen und Implementierung der entsprechenden Regelwerke sowie deren Dokumentation zum Zeitpunkt der Antragsentscheidung. Die Darstellung kann sowohl graphisch als auch im Listenformat erfolgen.
- Eine NEUE Schnittstellenlösung, die die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gemäß einem Regelwerk übernimmt und die Ergebnisse an die anfragenden Systeme übermittelt. Diese Schnittstellenlösung ist vergleichbar mit der heute seitens Creditreform angebotenen Individualschnittstelle auf Basis XML.
Silvia Rohe Risikomanagement - Senior Consultant Compliance
& Fraud Management Verband der Vereine Creditreform e. V. Telefon: 0
21 31 / 109-38 62 E-Mail: s.rohe@verband.creditreform.de
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